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   BSG, 02.09.1964 - 11/1 RA 189/61   

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BSG, 02.09.1964 - 11/1 RA 189/61 (https://dejure.org/1964,2375)
BSG, Entscheidung vom 02.09.1964 - 11/1 RA 189/61 (https://dejure.org/1964,2375)
BSG, Entscheidung vom 02. September 1964 - 11/1 RA 189/61 (https://dejure.org/1964,2375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung - Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts - Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs auf die Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 21, 279
  • NJW 1964, 2449
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BSG, 02.09.1964 - 1 RA 189/61
    § 72 EheG gibt kein Recht auf Kosten der Allgemeinheit (BGHZ 20, 127, 134) öder einer Versichertengemeinschaft.
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
    Auszug aus BSG, 02.09.1964 - 1 RA 189/61
    Die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift - hier des § 68 Abs. 2 Satz 1 AVG - muß den Wortlaut stets auch am Sinnzusammenhang messen; ergibt sich aus dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Regelung, daß der Wille des Gesetzgebers im Wortlaut einen zu engen Ausdruck gefunden hat, so ist eine berichtigende - erweiternde - Auslegung geboten (BSG 14, 238, 239).
  • BSG, 29.05.1963 - 1 RA 221/61
    Auszug aus BSG, 02.09.1964 - 1 RA 189/61
    Insoweit kann der erkennende Senat an die Ausführungen des 1. Senats im Urteil vom 29. Mai 1963 (BSG 19, 153) anknüpfen.
  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77

    Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen

    Denn subsidiäre Sozialleistungen können auf die Unterhaltsverpflichtung keine Anrechnung finden (BSGE 19, 153, 155/156; 21, 279, 280/281; 25, 219, 220; 42, 110, 112; BSG NJW 1972, 1966; 1973, 2223; 1976, 991, 992; LG Flensburg FamRZ 1974, 533; RGRK-Wüstenberg, 10./11. Aufl., § 58 EheG Anm. 42; Palandt / Diederichsen, 35. Aufl., § 58 EheG , Anm. 3a; Rolland, 1. EheRG, § 1577 Rdnr. 4; Brühl / Göppinger / Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., Rz. 539, 887 Fußn. 129, 948; Ruland, Familiärer Unterhalt, S. 99 - 101; 196/197, 207; Tempel, Die Berücksichtigung von Sozialversicherungsleistungen und Kindergeldleistungen im Unterhaltsrecht S. 34 ff., 140 ff; Jung FamRZ 1974, 428, 429; Trollheimer NJW 1972, 1453; 1973, 388; Grunsky FamRZ 1969, 522, 525; Habscheid FamRZ 1959, 317, 319), weil sonst das gesetzliche Verhältnis der Ansprüche zueinander umgekehrt würde.

    Maßgebend für die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf wiederaufgelebte Witwenrente war, der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern und damit sogenannten Rentnerkonkubinaten entgegenzuwirken (BT-Drucks. I/2846, S. 26; II/2437, S. 79/80; BSGE 19, 153, 155; 21, 279, 280/281; BVerwGE 26, 15, 19; 31, 197, 208; 42, 40, 44; BVerfGE 25, 142, 149; 38, 187, 204).

    Das Wiederaufleben der Witwenrente bezweckt, in diesem Sinne lediglich eine Versorgungslücke zu schließen, sofern die Versorgung aus der Zweitehe hinter dem früheren Versorgungsstatus der Witwe zurückbleibt (BSGE 19, 153, 155; 21, 279, 280/281; 42, 110, 111; BSG NJW 1973, 2223; 1976, 991, 992; BVerfGE 38, 187, 199 ff.).

    Denn der Sinn der Regelung verbiete es, daß die Witwe durch einen Unterhaltsverzicht selbst eine Versorgungslücke schaffe, damit diese durch das Wiederaufleben von Witwenrente geschlossen werde (BSGE 21, 279, 280/281; 42, 110, 111; BSG NJW 1973, 2223; vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 2 BVG).

    Das Bundessozialgericht ist demgegenüber bisher von der Subsidiarität der Witwenrente gegenüber der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten auch in den Fällen des § 59 EheG ausgegangen (BSGE 21, 279, 280).

  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91

    Verzicht auf Sozialleistungsansprüche

    Deswegen ist auch nicht darauf einzugehen, ob der für die BfA gemäß § 46 SGB I wirksame Verzicht für den Träger der Beihilfe nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften überhaupt beachtlich ist (vgl zu einer ähnlichen Fallgestaltung BSGE 21, 279 = SozR Nr. 9 zu § 1291 RVO ).
  • BSG, 24.05.1978 - 4 RJ 79/77

    Witwenrente - Wiederaufleben - Anrechnung des Unterhaltsanspruchs -

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Urteil vom 20. Januar 1969 (BVerwGE 31, 497) für 5 164 Abs. 5 BBG in erster Linie jedem Verzicht der Witwe volle Wirkung beigemessen (S. 201), wobei es den Urteilen BSGE 19, 155 und 21, 279 als für ein anderes Rechtsgebiet ausgesprochen nicht folgen Anwendung des in 5 162 Bürgerwill, hilfsweise aber - unter liches Gesetzbuch (BGB) sich ausdrückenden Rechtsgedankens (treuwidrige Vereitelung Rechtsfolgen) dem.

    Die bisherige Rechtsprechung des BSG ist im wesentlichen damit begründet worden, daß die Witwe nicht selbst eine Versorgungslücke schaffen und auf diese Weise die vom Gesetzgeber vorgesehene Rangordnung der für ihre Versorgung heranzuziehenden Ansprüche umstoßen dürfe (BSGE 21, 279, 281); es sei darauf angekommen, ob der Witwe ohne den Unterhaltsverzicht ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch zustehen würde; dies sei mit Recht aus der besonderen ..7- materiell-rechtlichen Regelung in 5 1291 Abs. 2 RVG idF des ArVNG hergeleitet worden, nach der der Anspruch auf Witwenrente nur dann wiederauflebte, wenn die zweite Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe durch Scheidung aufgelöst worden war (SozR Nr. 54 zu 5 4291 EVO).

  • BSG, 25.10.1966 - 11 RA 166/66

    Auskünfte des Versicherungsträgers - Verwaltungsaktsqualität - Unrichtige

    Die Berufung der Klägerin wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 19. April 1966 zurück: Die Beklagte habe zu Recht den Unterhaltsverzicht nicht beachtet; durch höchstrichterliche Rechtsprechung sei, - erstmals am 20 September 1964 (BSG 21, 279) - entschieden, daß bei einem Unterhaltsverzicht der wiederverheirateten Witwe bei der Scheidung ihrer zweiten Ehe auf die wiederaufgelebte Witwenrente der Unterhaltsanspruch anzurechnen sei, der der Witwe ohne den Verzicht nach dem Ehegesetz (EheG) zustehen würdeo Das LSG schließe sich dieser Rechtsauffassung an° Die Auskunft eines Beamten der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten - "die Behauptung der Klägerin hinsichtlich ihres Inhalts als richtig unterstellt" - habe die Beklagte nicht verpflichtet" entgegen der richtigen Rechtsauffassung den Unterhaltsverzicht unbeachtet zu lassen" Die Beklagte könne nicht gehindert werden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen; vor allem aber könne sie durch "eine im guten Glauben vor Klärung der Rechtsfrage abgegebene und sich später als unrichtig herausstellende Auskunft" eines Beamten einer Beratungsstelle nicht gebunden werden.

    streitig ist, ob die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 5° â- ärz 1963 bei der Feststellung der wiederaufgelebten Witwenrente der Klägerin nach 5 68 Abs" 2 AVG zu Recht einen Unterhaltsahspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann (in Höhe von 98, 80 DM) angerechnet hat" Das LSG hat richtig entschieden, daß der Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist° Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren aus Alleinverschulden geschiedenen (zweiten) Ehemann auf ihre Wiederm aufgelebte Witwenrente nach 5 68 Abs° 2 AVG anzurechnen ist" obgleich die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann im Ehescheidungsverfahren eine Vereinbarung getroffen haben, nach der "gegenseitig für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf jedweden Unterhalt einschließlich des Notbedarfs Verzichtet werde"° Die Beklagte hat diese Unterhaltsvereinbarung bei der Anrechnung des Unterhaltsanspruchs auf die wiederaufgelebte Witwenrente nicht beachten dürfen° Hat eine wiederverheiratete Witwe bei der Scheidung ihrer zweiten Ehe auf Unterhalt verzichtet, so ist auf die wiederaufgelebte Witwenrente der Unterhaltsanspruch anzurechnen, der der Witwe ohne den Verzicht zustehen würde° Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Urteilen vertreten und begründet (BSG 21, 279; Urteil des 4° Senats vom 30" Juni 1966 - 4 RJ 471/64 -)" die Klägerin ist ihr auch mit der Revision nicht mehr entgegengetreteno Der angefochtene Bescheid vom 5. März 1963 ist aber auch nicht aus den von der Klägerin mit der Revision geltend gemachten Gründen rechtswidrig°.

  • BSG, 29.06.1976 - 5 RKn 45/75

    Geschiedene Frau - Wiederaufgelebte Witwenrente - Höhe - Anrechnung eines

    Nach gesicherter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt aus 5 85 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 RKG, daß der wiederaufgelebte Witwenrentenanspruch gegenüber dem in der zweiten Ehe erworbenen Unterhalts- oder sonstigen Versorgungsanspruch subsidiär ist; die wiederaufgelebte, Witwenrente schließt allein die nach Auflösung der zweiten Ehe fortbestehende Versorgungslücke ( BSGE 49, 455 = SozR Nr. 7 zu-5 4294 RVG; BSGE 21, 279 = SozR Nr. 9 zu 5 1291 RVG; BSGE 53, 109 = SozR Nr. 1 zu 5 4 GAL 1965; BSGE 54, 221 = SozR Nr. 33 zu 5 1291 RVG; BSG SozR 2200 5 1291 Nr. 8).

    Hierzu gilt die Ausnahme, daß die von der Witwe selbst durch Unterhaltsverzicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten geschaffene Versorgungslücke außer Betracht zu bleiben hat; die Witwe darf die Rangfolge der für ihre Versorgung heranzuziehenden Ansprüche nicht nach Belieben verändern; 5 85 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 RKG erfordert nach seinem Sinn und Zweck auch die Anrechnung von Versorgungsansprüchen, die nur wegen des Verzichts der Witwe nicht erworben worden sind (BSGE 21, 279; BSGE 24, 295 = SozR Nr. 15 zu 5 1291 RVG; SozR Nr. 16 aaO; BSGE 54, 221; SozR Nr. 54 zu 5 1291 RVG).

  • BSG, 26.09.1975 - 12 RJ 248/74

    Witwe - Versorgungsansprüche - Änderung der Rangfolge - Unterhaltsverzicht -

    Der wiederaufgelebte Witwenrentenanspruch ist gegenüber den in der zweiten Ehe erworbenen Versorgungs-" Unterhalts- und Rentenansprüchen subsidiär; die wiederaufgelebte Witwenrente schließt ledigliCh eine nach Auflösung der zweiten Ehe entstandene Versorgungslücke (5568 19, 153 = SozR Nr. 7 zu EUR 1291 RVG; BSGE 21, 279 = SozR Nr. 9 zu © 1291 RVG; BSGE 33, 109 = SozR Nr. 1 Zu 5 4 GAL 1965; BSGB 34, 221 = SozR Nr. 33 zu 5 1291 RVG).

    Unterhaltsschuldner umstoßen (BSGE 21, 279 = SozR Nr. 9 zu EUR 1291 RVG; BSGE 24, 293 = SozR Nr. 13 aaO; SozR Nr. 16 aaO; BSGE 34, 221 = SozR Nr. 33 aaO; SozR Nr. 34 aaO).

  • LSG Hessen, 06.03.1991 - L 6 Ar 1431/89

    Bindender Altersruhegeldbescheid - Ruhen des Arbeitslosengeldes - Verzicht auf

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts in BSGE 21, Seite 279 ff. (281) wäre ein Verzicht auf Sozialleistungen dann unstatthaft, wenn der Leistungsberechtigte eine Versorgungslücke schaffe, die die vom Gesetzgeber vorgesehene Rangfolge der für eine Versorgung heranzuziehenden Ansprüche umstoße.
  • BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe -

    Die Revision beruft sich hierfür auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 21, 279 = NJW 1964, 2449; vgl. auch BSG 19, 153 = NJW 1963, 2244) zu Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AVG = § 1291 Abs. 2 RVO).
  • BSG, 01.02.1983 - 4 RJ 101/81

    Berücksichtigung einer Unterhalsvereinbarung - Wiederaufgelebte Witwenrente -

    Die Auswirkungen dieser Vertragsfreiheit finden indessen ihre Grenze, wie bereits dargelegt, in der Subsidiarität des auf die wiederaufgelebte Witwenrente (vgl. BSG-Urteil vom 2.9.64 - 11/1 RA 189/61 = BSGE 21, 279, 281 = SozR Nr. 9 zu § 1291 RVO).
  • BSG, 19.03.1986 - 8 RK 37/85

    Pauschalgebühr - Entbindung - Wöchnerin - Anspruch auf Wegegebühren - Vergütung

    Eine berichtigende Auslegung ist geboten, wenn sich aus dem im Gesetz erkennbar gewordenen Sinn und Zweck einer Regelung ergibt, daß der Gedanke des Gesetzes einen zu engen oder zu weiten und deshalb unrichtigen Ausdruck gefunden hat (BSGE 1H, 238, 239; 21, 279, 280; 2", 251, 252 f).
  • BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63

    Möglichkeit der Anrechnung eines infolge einer Auflösung der zweiten Ehe

  • BSG, 27.06.1973 - 12 RJ 74/73

    Witwe - Wiederaufgelebte Witwenrente - Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs -

  • BSG, 21.10.1965 - 12 RJ 104/65
  • LSG Niedersachsen, 24.05.1977 - L 10 J 464/77
  • BSG, 30.01.1969 - 8 RV 125/68

    Witwenansprüche - Auflösung der neuen Ehe - Unterhaltsansprüche - Wiederaufleben

  • BSG, 23.06.1965 - 11 RA 9/65
  • BSG, 27.11.1964 - 9 RV 58/64
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